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Haftpflichtschaden melden

Täglich werden bei den Versicherern hunderte von Schadenfällen aus dem Haftpflichtbereich gemeldet. Manche werden reguliert und manche aber auch abgelehnt, da sie entweder nicht versichert sind oder der Versicherungsnehmer gar nicht haftet.

Wie melde ich einen Haftpflichtschaden?

Grundsätzlich sollte ein Haftpflichtschaden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Mehr als ein paar Tage sollten Sie auch nicht verstreichen lassen, bevor der Schaden gemeldet wird. Zur Schadenmeldung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: So können Sie den Schaden telefonisch direkt bei der Versicherung oder seinem Versicherungsvertreter melden. Auch schriftliche Meldungen per eMail, Brief oder Fax sind möglich. Eine weitere Möglichkeit einen Haftpflichtschaden melden zu können, ist die Nutzung eines Onlineformulars auf der Website des Versicherers.





Zuerst wird die Deckung geprüft.

Nach dem ein Haftpflichtschaden beim Versicherer gemeldet wird, muss zuerst die Deckung geprüft werden. Deckung bedeutet, dass der Versicherungsvertrag auch den Haftpflichtbereich versichert, in welchem der Schaden eingetreten ist und somit Versicherungsschutz besteht. Auch wird geprüft, ob es im Versicherungsvertrag Ausschlüsse gibt, welche zur Ablehnung der Deckung führen. Hier zwei Beispiele für fehlende Deckung:

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Erstellt mit easel.ly

Falscher Haftpflichtbereich

Ein Gewerbetreibender möchte einen Haftpflichtschaden melden, welcher Ihm in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Hierzu wendet er sich an seinen Privathaftpflichtversicherer. Dieser wird die Deckung verneinen, da dies der Betriebshaftpflichtversicherung gemeldet werden muss.

Es liegt ein Ausschluss vor

Ein Kite-Surfer schädigt einen Dritten bei Ausübung seines Hobbys. In den Besonderen Versicherungsbedingungen des Versicherungsnehmers ist geregelt, dass die Betätigung als Kite-Surfer nicht versichert ist. Dies führt zur mangelnden Deckung und somit zur Ablehnung des Versicherungsschutzes.

Wie geht’s dann weiter?

Soweit Deckung vorliegt, wird die Versicherung nun die Haftung des Versicherungsnehmers der Höhe und des Grundes nach prüfen.

Prüfung des Grundes nach

Hierzu fordert sie sowohl vom Versicherungsnehmer, als auch vom Geschädigten eine detaillierte Schadenschilderung an. Diese muss ggf. mit Skizzen, Fotos oder Zeugenaussagen untermauert werden. Je nach Höhe des Schadens kann auch ein Schadenregulierer der Versicherung oder ein externer Gutachter hinzugezogen werden. Je nach Auswertung dieser Unterlagen wird entschieden, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft (außer bei KFZ-Haftpflicht und Hundehalterhaftpflichtversicherung) und er damit haftet.

Prüfung der Höhe nach

Soweit der Versicherungsnehmer haftet, muss der Haftpflichtschaden noch der Höhe nach geprüft werden. Grundsätzlich steht dem Geschädigten bei einem Sachschaden nur der Zeitwert des beschädigten Gegenstandes zu. Diesen bestimmt der Versicherer anhand von Anschaffungsrechnungen. Soweit diese nicht vorhanden sind, kann auch behelfsweise die Angabe von Anschaffungszeitraum und Anschaffungswert genügen. Bei Personenschäden werden je nach Verletzung Lohnnachweise oder Krankenhausrechnungen angefordert.

Die Regulierung des Schadenfalls

Ist nun die Deckung und die Haftung geklärt und wird diese bejaht, so wird wird der Anspruchsteller gemäß der Höhe seines Schadens eine Geldleistung erhalten. Besteht zwar Deckung, aber die Haftungsprüfung führt dazu, dass der Versicherungsnehmer nicht haftet, so wehrt der Versicherer den Schaden dem Anspruchsteller gegenüber ab. Soweit notwendig, gewehrt der Haftpflichtversicherer auch passiven Rechtsschutz und übernimmt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der zu Unrecht bestehenden Ansprüche.

Besonderheiten in der Schadenregulierung

Unter Umständen besteht zwar keine Haftung des Versicherungsnehmers, aber trotzdem Deckung durch den Versicherer. Dies ist möglich, wenn die Versicherungsbedingungen Tatbestände vorsehen, in welchem trotz mangelnder Haftung ein Schadenfall gedeckt ist. Daher kann man auch einen Haftpflichtschaden melden, obwohl man weiß, dass man nach den gesetzlichen Grundlagen gar nicht haftet. Hier Beispiele dafür:

Fazit

Auch bei einer Haftpflichtversicherung stellt sich erst im Schadenfall heraus, wie gut diese auch wirklich ist. Gehen Sie aber nicht davon aus, dass auch jeder Schaden versichert ist, welchen Sie anderen zufügen. Dies kann erst nach einer genauen Deckungs- und Haftungsprüfung mit Gewissheit gesagt werden.