Veranstaltungshaftpflicht - Vergleich
Wer eine Veranstaltung durchführt, haftet für alle Schäden, welche daraus entstehen. Haftungsgrundlage ist dabei §823 BGB. Hier ist definiert, dass man für alle Schäden, welche man Dritten zufügt, in vollem Umfang mit seinem Privatvermögen haftet.
Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen haften Sie als Veranstalter für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln bei ihren Gästen Gesundheitsschädigungen hervorrufen, in vollem Umfang.
Um nach einer durchgeführten Veranstaltung nicht vor dem finanziellen Ruin zu stehen, empfiehlt sich für jede Einzelperson, oder für Unternehmen und Vereine, welche Veranstaltungen durchführen eine entsprechende Absicherung.
Leistungen der Veranstalterhaftpflicht
Die Veranstalterhaftpflicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Veranstalter der versicherten Veranstaltung. Werden Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, welche nicht berechtigt sind, so werden diese vom Versicherer abgewehrt. Ein Vergleich der Anbieter für eine Veranstaltungshaftpflicht Police lohnt sich immer!
Auch bei dieser Haftpflichtversicherung sind die Leistungen der einzelnen Versicherungsunternehmen unterschiedlich. Achten Sie darauf, dass folgende Leistungen abgesichert sind:
- prüfen Sie, ob Mietsachschäden durch Feuer, Leitungswasser oder Abwässer mitversichert sind
- auch Mietsachschäden an Arbeitsgeräten und Maschinen sollten mitversichert sein
- Haftpflichtschutz beim Abhandenkommen von Schlüsseln
- Be- und Entladeschäden
- die Versicherung von Nebenrisiken, hier sind Hüpfburgen oder Feuerwerke meist extra zu versichern
- Flurschäden müssen extra versichert werden (darunter versteht man Schäden an Straßen, Verkehrseinrichtungen uund Grundstücken im Sinne von §29 der Straßenverkehrsordnung)
Was ist in der Regel nicht versichert
Nicht alle möglichen Schadenfälle sind vom Versicherungsschutz umfasst. Wer Schäden vorsätzlich oder durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (auch Luft- oder Wasserfahrzeuges) verursacht, kann nicht mit einer Entschädigung durch die Veranstalterhaftpflicht rechnen.
Versicherungsschutz bei Demonstrationen oder politischen Veranstaltungen besteht nur, soweit ausdrücklich beantragt. Auch der Versicherungsschutz von versicherten Personen untereinander (Veranstalter an Mitarbeiter) sind nicht versichert. Auch wer Geldstrafen oder Bußgelder nach einer Veranstaltung zu zahlen hat, kann sich nicht an die Versicherung wenden.
Typische Schadenbeispiele
Das Maibaumfest
Ein Dorf hält an seiner Tradition fest und veranstaltet alljährlich das Maibaumfest. Hier werden neben dem Aufstellen des Maibaumes auch Mahlzeiten und Getränke ausgegeben. Noch während des Festes stellt sich heraus, dass eine der Mahlzeiten verdorben war, so dass mehrere Gäste direkt ins Krankenhaus müssen. Der Veranstalter haftet nun gegenüber den Sozialversicherungsträgern wegen der Behandlungskosten. Die Geschädigten haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Musikveranstaltung
Ein Veranstalter organisiert ein großes Musikevent und lädt Bands aus aller Welt ein. Er gibt sich bei den Vorbereitungen der Veranstaltung viel Mühle. Doch während der Veranstaltung verletzt sich ein Gast schwer, da er über ein nicht gesichertes Stromkabel fällt. Da hier der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht umfassend nachgekommen ist, muss die Veranstalterhaftpflicht den erlittenen Personenschaden übernehmen.