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Vermögensschadenhaftpflicht bei echten Vermögensschäden

Die Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung kommt für Schadenersatzansprüche Dritter auf, welche diesen durch Pflichtverletzungen zugefügt werden. Personen- und Sachschäden sind in dieser Versicherungssparte nicht gedeckt.

Erklärung des Vermögensschadenhaftpflicht

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist für einige Berufszweige eine Pflichtversicherung, zum Beispiel für Versicherungsmakler, Rechtsanwälte oder Steuerberater. Mindestversicherungssummen ergeben sich aus spezifischen Gesetzen dieser Berufsgruppen. Versichert sind echte Vermögensschäden welche sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Ein Anwalt beispielsweise, haftet für den entstandenen Vermögensschaden seines Mandanten, wenn er wichtige Fristen versäumt, ein Versicherungsmakler haftet wenn er einen Kunden zu Versicherungslösungen falsch berät. Wichtig ist, dass nur die Haftpflichtansprüche versichert sind, welche aus der "beruflichen Tätigkeit" des versicherten Unternehmens hervorgehen. Die berufliche Tätigkeit richtet sich nach der jeweiligen Berufsordnung. Auch Vereine haften für Vermögensschäden, welche Sie anderen zufügen. Auch hier ist nur die Tätigkeit des Vereines versichert, welche sich aus der Satzung ergibt. Echte Vermögensschäden sind solche Schäden, welche weder Personenschäden noch Sachschäden sind. Auch Folgeschäden, welche durch Personen- oder Sachschäden entstehen, sind nicht Gegenstand der Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung.



Wer im Rahmen seines Berufes anderen Auskünfte oder Rat erteilt, Dienstleistungen durchführt, Beurkunden oder Gutachten ausstellt oder Gelder verwaltet, der ist gut beraten eine Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen. Wenn es zum Haftungsfall kommt, können diese Schäden enorm werden. Wer dann keine entsprechende Police abgeschlossen hat, der riskiert schnell die Existenz des Unternehmens.

Die Vermögensschadenhaftpflicht übernimmt nicht nur Schadenzahlungen, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab. Wer sich also dem Vorwurf ausgesetzt sieht schuldhaft einen Vermögensschaden verursacht zu haben, diesen aber nicht zu verantworten hat, der muss dies seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Prüfung geben.

Auch in einer solchen Police ist natürlich nicht alles versichert. So sind zum Beispiel wissentliche Pflichtverletzung, Schäden durch Veruntreuung oder Erfüllungsersatzleistungen nicht versichert.

Beispiele für Vermögensschadens

Ein Versicherungsmakler erhält den Auftrag, das Fahrzeug seines Kunden zu versichern. Er vereinbart mit seinem Mandanten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Der Makler deckt allerdings nur eine Teilkaskoversicherung ein. Die Pflichtverletzung liegt hier in dem falsch beantragten Versicherungsschutz. Der Mandant hat nun einen selbst verschuldeten Unfall, welcher erheblichen Schaden am Fahrzeug verursacht. Eine Versicherungsleistung durch die Vollkasko ist nun nicht zu erwarten. Dem Kunden entsteht nun ein großer Vermögensschaden.

Ein Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hierbei wurde er beauftragt, Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen. Der Rechtsanwalt vergisst aber, den Widerspruch rechtzeitig bei Gericht einzureichen und der Bescheid wird dadurch rechtsgültig. Für den daraus resultierenden Vermögensschaden, welcher dem Mandanten entsteht, haftet der Anwalt in unbegrenzter Höhe.

Einem Unternehmensberater wird durch seinem Kunden vorgeworfen, das Unternehmen, welches durch Ihm beraten wurde, in den Konkurs geführt zu haben. Daher werden Schadenersatzansprüche an Ihn gestellt. Der Unternehmensberater ist sich keiner Schuld bewusst und kann seine Arbeit auch genau dokumentieren. Die Prüfung des Versicherers ergibt ebenso, dass diese Vorwürfe zu Unrecht bestehen. Es kommt nun zur Abwehr dieser unberechtigten Ansprüche!